Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Betriebsurlaub

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Es kann arbeitstechnisch und/oder betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, gleich den ganzen Betrieb in bestimmten Zeiten zu schließen.

Z.B. wenn man schon von vornherein weiß, dass im Juli „Saure-Gurken-Zeit“ also die Auftraglage schlecht ist, kann man in dieser Zeit auch gleich alle Mitarbeiter in den Urlaub schicken, damit man sie dann alle wieder an Bord hat, wenn die Aufträge zunehmen.

Wie immer die Beweggründe auch liegen mögen: in Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat bei der Festlegung von Betriebsurlaub hinzugezogen werden, denn er hat ein Mitbestimmungsrecht.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist die Einführung von Betriebsurlaub auch möglich. Jedoch muss das Bundesurlaubsgesetz beachtet werden. Zwar wird danach Urlaub vom Arbeitgeber „gewährt“ aber er muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen und kann Urlaub nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegen stehen. Ein solcher dringender betrieblicher Grund läge zum Beispiel vor, wenn zwei Drittel der Abteilung mit Grippe im Bett liegt und der Arbeitgeber zwingend auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers angewiesen ist.

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