Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Betriebsrat
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Schon ab einer Betriebsgröße von 5 Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Je größer der Betrieb, um so mehr Mitglieder hat der Betriebsrat.
Wie viele Mitglieder der Betriebsrat genau hat, regelt § 9 BetrVG.
Erst ab einer Betriebsgröße von 200 Mitarbeitern kann ein Betriebsratsmitglied freigestellt werden. D.h. diese Person muss dann nicht der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeit nachgehen, sondern ist ausschließlich mit Betriebsratstätigkeit befasst.
Auch für die Freistellungen gilt: je größer der Betrieb, um so mehr Betriebsratsmitglieder sind freigestellt. Wie viele das genau sind, regelt § 38 BetrVG.
Der Betriebsrat hat 3 wesentliche Interessen zu wahren und im Auge zu behalten:
- die Interessen der gesamten Belegschaft
- das Wohl des Betriebes
- die Interessen des Einzelnen
D.h. der Betriebsrat muss bei all seinen Handlungen diese 3 Interessen unter einen Hut bekommen und gegeneinander abwägen. Er ist daher auch nicht der „Anwalt des einzelnen Arbeitnehmers“, denn er hat nicht die Befugnis, Rechte des Einzelnen vor Gericht durchzusetzen.
Aber der einzelne Arbeitnehmer kann sich beim Betriebsrat, zum Beispiel bei Beschwerden über Vorgesetzte und oder Kollegen, Rückendeckung holen und den Betriebsrat als Vermittler und Schlichter einsetzen. Da Der Betriebsrat den Überblick über den gesamten Betrieb und damit einen erweiterten Horizont hat, kann dies für den Einzelnen bei der Problemlösung (z.B. Versetzung auf eine freie Stelle im Betrieb) nützlich sein.
Betriebsrat und Arbeitgeber haben die Pflicht, gedeihlich miteinander zusammenzuarbeiten. Bei Verstößen gegen diese Pflicht (z.B. wenn der Arbeitgeber keinen Sozialplan aufstellen will, obwohl eine Betriebsänderung vorliegt oder wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensstandards einführen will und den Betriebsrat dabei völlig ignoriert), kann der Betriebsrat dagegen vorgehen. Je nach Art des Verstoßes ist die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht zuständig.
Der Betriebsrat hat Informationsrechte und Mitbestimmungsrechte. Herzstück seiner Arbeit ist die Mitbestimmung.
Es gibt vier wesentliche Mitbestimmungsgruppen:
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (z.B. Betriebsordnung, Lage der Arbeitszeit und Pausen, Errichtung von Kantinen, Betriebskindergärten, Unterstützungskassen etc.) Dies ist in § 87 BetrVG geregelt
- Mitbestimmung über Arbeitsplätze (z.B. muss der Betriebsrat informiert werden, wenn Umstrukturierungen vorgenommen werden und hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn Arbeitnehmer dadurch besonders belastet werden.) Regelungen dazu finden sich in §§ 90, 91, BetrVG
- Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (z.B. Aufstellung von Auswahlrichtlinien, Personalfragebögen, Regelungen über Stellenausschreibung, Mitbestimmung bei Versetzung, Umsetzung, Eingruppierung, Kündigung etc.) Regelungen dazu sind in den §§ 92 bis 105 BetrVG zu finden.
- Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (z.B. Betriebsänderung, Sozialplan und Interessenausgleich) Regelungen dazu sind in §§ 111 bis 113 BetrVG zu finden.
Doch auch der einzelne Arbeitnehmer kann aus dem Betriebsverfassungsgesetz Rechte ableiten.
Diese sind in den §§ 81 bis 86 BetrVG zu finden.
Diese Vorschriften gelten in allen Betrieben, ganz gleich, wie groß sie sind und ob eine Betriebsrat vorhanden ist oder nicht.
Die beiden wichtigsten Rechte sind dabei das
- Beschwerderecht (§ 84 BetrVG)
und
- das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte (§ 83 BetrVG).
Arbeitnehmer, die sich beschweren, dürfen vom Arbeitgeber nicht dafür bestraft werden (sog. Maßreglungsverbot). Der Arbeitgeber, der einer Beschwerde nicht oder nur unzureichend nachgeht und damit „daran schuld ist“, dass der für den Arbeitnehmer unerträgliche Zustand anhält, verstößt gegen seine Fürsorgepflicht und macht sich schadensersatzpflichtig.
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