Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de
Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Betriebsordnung
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Betriebsordnung dient dazu, das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zu regeln. Es soll mit ihr ein einheitlicher und für alle Arbeitnehmer verbindlicher Standard geschaffen werden, um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten.
Auch der Umgang der Arbeitnehmer miteinander kann daher Bestandteil der Betriebsordnung sein. Denn das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander ist wesentlicher Faktor für das Betriebsklima und wirkt sich massiv auf die Arbeitsabläufe und damit die Produktivität des Betriebes aus.
D.h. der Arbeitgeber kann auch für den zwischenmenschlichen Bereich Regeln aufstellen.
- In der Betriebsordnung kann daher auch geregelt sein
wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer sich wegen des Verhaltens eines anderen Arbeitnehmers beschwert
und
- welche Sanktionen (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung etc.) dann drohen.
Ein Verstoß gegen die Regelungen der Betriebsordnung kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) führen.
In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser ein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt der Betriebsordnung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Betriebsordnung wird dann als Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Es ist nicht erforderlich, dass eine oben beschriebene Verhaltensregelung als „Betriebsordnung“ bezeichnet wird. Es existiert häufig auch die Bezeichnung „Arbeitsordnung“.
Man kann aber auch andere Bezeichnungen wählen, z.B.:
- Ethikrichtlinien
- Verhaltensrichtlinien
- Verhaltensgrundsätze
- etc.
Wichtig ist nur, dass sich aus dem Inhalt für den Arbeitnehmer ergibt:
Hier sind Regeln aufgestellt bezüglich des Verhaltens im Betrieb, an die ich mich halten muss.
Doch auch der Arbeitgeber muss sich an diese Standards halten. Wenn er zum Beispiel bestimmte disziplinarische Maßnahmen bei nachweisbarem Mobbing unter Kollegen androht, dann muss er diese Maßnahmen dann auch ergreifen. Tut er dies nicht, dann macht er sich gegenüber dem Geschädigten (Betroffener/Opfer) schadensersatzpflichtig.
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de
Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra
Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine
Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie
jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen
oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin
(Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles
Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren.
Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte
ich um eine Rückverlinkung.