Fachanwältin Dr. Flämig

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Dr. Sandra Flämig

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Betriebsgeheimnisse / Verschwiegenheitspflicht / Geheimhaltungspflicht

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Betriebsgeheimnisse sind Informationen, die nur einem kleinen Kreis von Personen bekannt sind.

D.h.: alles, was jeder ohne Probleme erfahren kann, ist kein Geheimnis.

Der Arbeitnehmer hat während des Arbeitsverhältnisses die Pflicht, Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, für sich zu behalten. Dafür bedarf es nicht einmal einer zusätzlichen Vereinbarung. Das ergibt sich schon aus der Loyalitäts- und Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses gibt es die Pflicht zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch noch. Jedoch gelten hier Grenzen. Der Arbeitnehmer darf durch die Geheimhaltungspflicht nicht an der Ausübung seines Berufes gehindert werden. Unter Umständen sind auch nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten im Arbeitsvertrag geregelt.

Wenn die Verschwiegenheitspflicht den Arbeitnehmer dann in der Ausübung seines Berufes hindert, dann werden diese Verschwiegenheitspflichten wie Wettbewerbsverbote behandelt und müssen an den Voraussetzungen für Wettbewerbsverbote gemessen werden.

Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten können zu Schadensersatzforderungen, arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflichten, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer gar nichts über das Arbeitsverhältnis erzählen darf sind unwirksam, weil sie zu weit gehen und ein Interesse des Arbeitgebers am „Maulkorb“ nicht besteht.

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