Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Betriebsänderung
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einschneidende organisatorische und/oder umstrukturierende Maßnahmen ergreift, die wesentliche Nachteile für die Mitarbeiter zur Folge haben. Die Betriebsänderung ist in § 111 BetrVG geregelt.
Das Gesetz zählt 5 Fälle auf:
- Einschränkung und Stilllegung des Betriebes
- Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile
- Zusammenschluss mehrere Betriebe oder Spaltung von Betrieben
- Grundlegende Änderung des Betriebszwecks, der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
Der Arbeitgeber ist in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern verpflichtet, den Betriebsrat über die geplante Änderung zu unterrichten und mit ihm darüber zu beraten. Da es sich hier um eine komplizierte Materie handelt, hat der Betriebsrat das Recht, aber eine Betriebsgröße von 300 Mitarbeitern, einen Berater hinzuzuziehen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber.
Der Unternehmer ist im Falle einer Betriebsänderung auch verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Der Sozialplan kann vor der Einigungsstelle erzwungen werden.
Wenn der Arbeitgeber keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich führt oder von einen abgeschlossenen Interessenausgleich abweicht, dann haben Arbeitnehmer sogar einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, der hier als Nachteilsausgleich bezeichnet wird.
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