Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Betrieb
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Da im Arbeitsrecht vielfach sogenannte Schwellenwerte existieren, die sich auf den Betrieb beziehen, ist die Frage, was alles zu einem Betrieb gehört von zentraler Bedeutung.
So ist es zum Beispiel für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Voraussetzung, dass in dem Betrieb mehr als 10 (Schwellenwert) Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind. Ein Betriebsrat wird in Betrieben mit mindestens 5 (Schwellenwert) Arbeitnehmern gewählt.
Neben diesen beiden Beispielen gibt es noch zahlreiche andere Vorschriften, in denen der Betrieb und die in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer die maßgebliche Bezugsgröße sind.
Dreh- und Angelpunkt ist die sogenannte organisatorische Leitungsmacht. Damit ist die Verwaltung des Betriebes gemeint: Also der Ort, an dem Entscheidungen getroffen werden, an dem sich die Personalabteilung befindet und von wo die Mitarbeiter ihre Weisungen bekommen.
D.h. alles, was von dieser Leitungsmacht (Verwaltung, Personalabteilung) aus gesteuert wird, gehört zum Betrieb. So können auch zwei rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, wenn die beiden Unternehmen sich darüber geeinigt haben, dass die Leitungsmacht gemeinsam und zentral gesteuert werden soll.
Dies ist besonders dann interessant, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmen nicht ausreicht, um in den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu kommen. Kann der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess aber nachweisen, dass sein Arbeitgeber gemeinsam mit einem anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bildet und ist die Anzahl der Mitarbeiter beider Unternehmen zusammengerechnet größer als 10, dann kommt der gekündigte Arbeitnehmer in den Genuss des Schutzes des Kündigungsschutzgesetzes.
Auch Außenstellen, die von einer Zentrale aus gesteuert werden und die sich räumlich nicht am Ort der Leitungsmacht befinden, können zum Betrieb gehören, wenn sie keinen eigenständigen Leitungsapparat haben.
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