Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Beschwerderecht
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich beim Arbeitgeber oder bei den im Betrieb für Beschwerden zuständigen Stellen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte etc.) zu beschwerden, wenn ihm durch Kollegen oder Vorgesetzte Unrecht getan wird.
Das Beschwerderecht ergibt sich unmittelbar aus § 84 BetrVG und gilt in jedem Betrieb, ganz gleich ob eine Betriebsrat dort besteht oder nicht. Es gilt sogar in Betrieben, in denen aufgrund der Größe gar kein Betriebsrat gewählt werden kann.
Das Beschwerderecht hat nicht nur denn Sinn, dass der Arbeitnehmer seinem Herzen Luft machen und Maßnahmen des Arbeitgebers verlangen kann. Es hat auch den Sinn, den Arbeitgeber überhaupt erst von Missständen im Kollegenkreis in Kenntnis zu setzen.
Der Arbeitgeber kann nicht alles wissen, was unterschwellig zwischen den Kollegen läuft. Der Arbeitnehmer sollte seine Beschwerde schriftlich vortragen bzw. protokollieren lassen. Wenn der Arbeitgeber nämlich aufgrund einer berechtigten Beschwerde nicht reagiert und den betroffenen Arbeitnehmer weiterhin Repressalien aussetzt, dann macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer muss dann aber nachweisen, dass er den Arbeitgeber umfassend informiert hat. Dafür sollte der Arbeitnehmer die schriftlichen Nachweise über seine Beschwerde parat haben.
Wer sich beschwert, macht von einem Recht Gebrauch, das ihm zusteht. D.h. der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer dafür, dass er von diesem Recht Gebrauch macht, nicht „bestrafen“. Im Klartext heißt das: ein Abmahnung, oder gar Kündigung oder ähnliche „strafende“ Reaktion des Arbeitgebers ist unwirksam wegen des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot.
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