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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Berufskrankheit

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Wie beim Arbeitsunfall auch, gelten bei der Berufskrankheit Haftungsausschlüsse. D.h. der Arbeitgeber haftet nicht für die Verursachung der Berufskrankheit, solange sie nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Hier tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Der Arbeitnehmer hat daher in der Regel auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

Bei der krankheitsbedingten Kündigung kann die Interessenabwägung zum Nachteil des Arbeitgebers ausgehen, wenn die Krankheit betriebliche Ursachen hat. D.h. die Kündigung ist dann unter Umständen unwirksam.

Die Berufsgenossenschaft tritt aber nicht bei jeder durch die Arbeit verursachten Krankheit ein. Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet ist. Da die medizinische Wissenschaft immer weiter fortschreitet und die Berufskrankheiten-Verordnung einen Kenntnisstand von 2002 (letzte Aktualisierung) beinhaltet, gibt es aber eine Möglichkeit, auch Krankheiten, die nicht in der Liste stehen als Berufskrankheiten zu deklarieren. Das ist dann der Fall, wenn die Krankheit nach neuesten medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen hervorgerufen wird, denen bestimmte Arbeitnehmer deutlich mehr ausgesetzt sind als andere. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Krankheit nur deshalb nicht in der Liste steht, weil zum letzten Änderungszeitpunkt diese medizinischen Erkenntnisse noch nicht vorlagen.

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