Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Bereitschaftsdienst

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Beim Bereitschaftsdienst arbeitet der Arbeitnehmer nicht durchgängig, hält sich aber an einem Ort auf, den der Arbeitgeber im zuweist und hat die Pflicht, sofort mit der Arbeit zu beginnen, wenn er vom Arbeitgeber gerufen wir. Im Gegensatz dazu hält sich der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort auf.

Die Zeit des Bereitschaftsdienstes gilt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in großem Umfang Bereitschaftsdienst, dann kann die tägliche Arbeitszeit durch Tarifvertrag auf über 8 Stunden ausgeweitet werden, ohne dass dafür ein Ausgleich geschaffen werden muss (§ 7 Abs. 2 a Arbeitszeitgesetz). Der Arbeitnehmer muss einer Verlängerung seiner Arbeitszeit schriftlich zustimmen (§ 7 Abs. 7 Arbeitszeitgesetz). Jedoch darf auch in diesen Fällen die wöchentliche Arbeitszeit nicht länger als 48 Stunden betragen. D.h. von der 10-Stunden-Grenze ist der Arbeitgeber auch durch diese Erleichterung nicht befreit.

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn der Arbeitsvertrag oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag dies zulässt. Die Vergütung wird gemäß dem Arbeitsanfall pauschaliert.

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