Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

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Behinderte

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Behinderte genießen einen besonderen Schutz im Arbeitsrecht.

Als behindert gelten Menschen, deren körperlicher oder geistiger Zustand für einen längeren Zeitraum als 6 Monate vom alterstypischen Normalzustand abweicht und sie deswegen an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehindert sind.

Schwerbehindert sind Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX beginnt frühestens mit einem Grad der Behinderung von 30, wenn der Behinderte einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Wenn ein Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von 50 hat und somit schwerbehindert ist, dann gilt der besondere Kündigungsschutz ohne weiteres, wenn das Arbeitsverhältnis schon 6 Monate bestanden hat.

Der Arbeitgeber muss dann vor Ausspruch einer Kündigung beim Integrationsamt die Zustimmung einholen. Tut er dies nicht, dann ist die Kündigung unwirksam. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, dann muss der Arbeitgeber innerhalb von einem Monat die Kündigung aussprechen. Wichtig ist, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer auch innerhalb dieser Frist zugeht.

Der Arbeitnehmer muss dann 2 Wege einschlagen:
Zum einen muss er sich gegen die Zustimmung wehren, indem er beim Integrationsamt Widerspruch und anschließend Klage beim Verwaltungsgericht erhebt.
Gleichzeitig muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Diese Prozedur führt zu einer erheblichen Verlängerung des Klageweges, denn zwei Gerichte müssen über die Sachlage entscheiden. Auch der Arbeitgeber kann gegen die Entscheidung des Integrationsamtes vorgehen, wenn dieses die Zustimmung verweigert hat. Auch hier wird zunächst Widerspruch erhoben. Ist dies nicht erfolgreich, folgt die Klage beim Verwaltungsgericht auf Erteilung der Zustimmung.

Hinsichtlich der Möglichkeit der krankheitsbedingten Kündigung hat das betriebliche Eingliederungsmanagement an Bedeutung gewonnen. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, bei Arbeitsnehmern, die länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt krank sind, zu schauen, wie die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Gemeint ist die Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese ist zwar nur mit Zustimmung von beiden Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) möglich. Aber der Arbeitgeber, der eine solche Maßnahme nicht durchführt und dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen will, hat ein Problem. Seine Kündigung wird unter Umständen unwirksam, weil sie unverhältnismäßig ist, denn er hat seinen Beitrag zur Wiederherstellung der Gesundheit bzw. zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht geleistet.

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat für Behinderte einen besonderen Schutz parat. Das AGG schützt dabei alle Behinderten und nicht nur Schwerbehinderte. D.h., alle Menschen, deren körperlicher oder psychischer Gesundheitszustand länger als 6 Monate vom alterstypischen Normalzustand abweicht und die dadurch an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert sind, sind vom AGG geschützt. Mithin auch der Langzeiterkrankte.

Eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung ist unzulässig und kann zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen. Ob das AGG darüber hinaus auch noch einen besonderen Kündigungsschutz für Langzeitkranke bietet ist im Moment noch ungeklärt und umstritten – es gibt diesbezüglich also Spielraum für Argumente in der Kündigungsschutzklage.

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