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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Ausschlussfrist

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Die Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen möglichst schnell wissen, ob zwischen ihnen noch offene Rechnungen bestehen. Deshalb sind in fast allen Tarifverträgen und in vielen Arbeitsverträgen Ausschlussfristen enthalten. Diese sind oft sehr kurz (wenige Wochen/Monate). Innerhalb der Ausschlussfrist müssen die Arbeitsvertragsparteien Ansprüche geltend machen. Der Anspruch ist passé, wenn die Frist versäumt wurde.

Ausschlussfristen sind oft zweistufig aufgebaut. D.h. innerhalb einer bestimmten Frist muss der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder den Anspruch ablehnt, muss innerhalb einer weiteren Frist der Anspruch eingeklagt werden Arbeitnehmer sollten daher bei allen Ansprüchen, die sie gegenüber dem Arbeitgeber gelten machen wollen, herausfinden, ob eine Ausschlussfrist für das Arbeitsverhältnis gelten.

Im Arbeitsvertrag sind sie noch leicht zu finden. Wenn aber der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag hinweist und in diesem Tarifvertrag ist eine Ausschlussfrist enthalten, dann muss der Arbeitgeber nicht explizit auf die tarifliche Ausschlussfrist hinweisen. Der Arbeitnehmer muss sich selbst informieren und sollte das auch tun, damit seine Ansprüche nicht untergehen. Wichtig ist auch, wie der Anspruch geltend gemacht werden muss. Ist eine bestimmte Form vorgeschrieben, so muss diese eingehalten werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die kürzer als 3 Monate sind, unwirksam sind.

Fazit: Ausschlussfristen sind legale Lohn-Killer, denn oftmals sind es Lohnansprüche, die ihnen zum Opfer fallen. Viele Arbeitnehmer wissen nichts von einer geltenden Ausschlussfrist. Letzte Rettung kann eine zu kurz bemessene Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag oder der fehlende Hinweis auf einen geltenden Tarifvertrag sein. Die BAG-Rechtsprechung gilt aber nicht für Tarifverträge. Dort sind Fristen, die kürzer als 3 Monate sind, immer noch wirksam.

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