Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Auskunftspflichten

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Arbeitnehmer sind oft unsicher, was sie bei der Einstellung alles offenbaren müssen und was sie selbst bei Nachfrage durch den Arbeitgeber verschweigen dürfen.

Um es vorweg zu nehmen: die Grenzen, innerhalb derer der Arbeitgeber Auskünfte verlangen, kann sind eng. Es muss immer das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegen die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. Der Arbeitgeber darf also bei seinen Fragen immer nur die konkrete Stelle, auf der der Arbeitnehmer eingesetzt werden soll, im Auge haben und deren Anforderungen abprüfen.

Die sogenannte Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers, bei der dieser von sich aus und ungefragt Auskunft geben muss, besteht nur in sehr begrenzten Maße. Der Arbeitnehmer muss sich äußern, wenn er an der Arbeitsleistung dauerhaft gehindert ist. Zum Beispiel muss er es mitteilen, wenn er in Kürze eine längere Haftstrafe antritt. Schwerbehinderungen müssen nur dann mitgeteilt werden, wenn sie den Arbeitnehmer daran hindern die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Gleiches gilt bei der Krankheit. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere der Krankheit oder wegen der Ansteckungsgefahr die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dann muss er das mitteilen.

Der Arbeitgeber hat ein Fragerecht, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage hat. Nach der Gesundheit darf der Arbeitgeber fragen, soweit dies für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung ist. Nach der Schwangerschaft darf der Arbeitgeber nur fragen, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und Beschäftigungsverbote von Anfang an bestehen. Bei der Schwerbehinderung sieht das die Rechtsprechung noch anders und ließ bislang die Frage nach der Schwerbehinderung zu. Dies dürfte spätestens seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht mehr möglich sein. Jedoch darf der Arbeitgeber fragen, ob der Arbeitnehmer den Arbeitsanforderungen gewachsen ist und dazu Fragebögen ausfüllen lassen.

Wenn der Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet ist und keine oder falsche Angaben macht, dann kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten.

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