Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Ausbildungsverhältnis

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Der Ausbildungsvertrag kann, wie der Arbeitsvertrag auch, mündlich geschlossen werden. Aber auch hier empfiehlt sich schon aus Beweisgründen die Schriftform. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, so muss dennoch eine Niederschrift über den Inhalt des Ausbildungsvertrages angefertigt werden. Ist der Azubi noch minderjährig, dann müssen seine Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten) unterschreiben. In der Regel hat der Azubi einen Ausbildungsbetrieb. Es ist aber auch möglich (§ 10 BBiG), dass sich mehrere Betriebe zu einem Verbund zusammenschließen (Verbundausbildung). Der Azubi wird dann in mehreren Betrieben ausgebildet. Der Vertrag besteht aber nur zu einem Ausbildenden.

Der Ausbildende hat die Pflicht, dem Azubi möglichst wirklichkeitsnah die Fähigkeiten des jeweiligen Berufes beizubringen. Dies erschöpft sich nicht in der Vermittlung des Prüfungsstoffes. Es gehören auch die sogenannten „soft skills“ dazu, wie Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit etc.

Der Ausbildende hat außerdem einen Erziehungsauftrag. Bei Verletzung der Ausbildungspflicht riskiert der Ausbildende ein Bußgeld und schlimmstenfalls den Entzug der Ausbildungserlaubnis. Gegenüber dem Azubi macht sich der Ausbildende schadensersatzpflichtig.

Der Ausbildende muss auch den Schulbesuch und das Führen des Berichtshefts sicher stellen und kontrollieren. Außerdem muss der Ausbildende eine angemessene Ausbildungsvergütung bezahlen. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Wenn kein Tarifvertrag vorhanden ist, dann kann man auf die vergleichbare Vergütung in der Branche oder auf die Empfehlungen der Kammern und Innungen zurückgreifen. Bleibt der Ausbildende weit unter dem „üblichen“ zurück, dann hat der Azubi die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung einzuklagen.

Auch der Azubi hat Pflichten. Die Hauptpflicht besteht in dem Bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlernen und die Ordnung im Betrieb einzuhalten.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Wenn der Azubi die Prüfung vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses besteht, endet es mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Fällt der Azubi durch, kann er verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt wird, jedoch höchstens ein Jahr (§ 21 BBiG).

Im Ausbildungsvertrag ist eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten zu vereinbaren. Während der Probezeit ist die Kündigung ganz leicht möglich: jederzeit und ohne Kündigungsfrist. Nach der Probezeit wird es schwierig. Der Ausbildende kann nur noch aus wichtigem Grund kündigen. D.h., wenn der Azubi so unmöglich ist, dass es dem Ausbildenden nicht mehr zugemutet werden kann, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Gerade im Ausbildungsverhältnis ist dies schwierig, weil ja der Azubi als „noch zu formender“ Mensch angesehen wird, der ein Recht auf eine zweite Chance hat und der noch nicht die vollständige Einsichtsfähigkeit hat. Der Azubi kann nach Ablauf der Probezeit nur noch wegen Berufsaufgabe kündigen. D.h. er entscheidet sich, doch einen anderen Beruf zu erlernen. Die Frist für diese Kündigung beträgt vier Wochen.

Azubis haben in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme. Doch gibt es zahlreiche Ausnahmen. Zum einen gibt es Tarifverträge, die die Übernahme regeln. Dann haben Azubis, die Mitglied des Betriebsrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme. Der Azubi muss dies spätestens 3 Monate vor Ablauf der Ausbildung schriftlich gegenüber dem Ausbildenden geltend machen. Azubis haben aber auch die Möglichkeit, sich „hinein zu mogeln“. Gemäß § 24 BBiG wandelt sich das Ausbildungsverhältnis nämlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, wenn der Azubi nach Ablauf der Ausbildungszeit einfach weiter arbeitet, der Arbeitgeber dies weiß und nichts dagegen unternimmt.

Streiten sich Ausbildender und Azubi, dann wird vor dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht eine Schlichtung vor dem Ausschuss der zuständigen Kammer oder Innung versucht, sofern ein solcher Ausschuss gebildet wurde. Der Ausschuss ist mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite besetzt.

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