Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Aufhebungsvertrag
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
So wie man den Arbeitsvertrag schließt, kann man ihn auch einvernehmlich, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist wieder beenden. Einen solchen nennt man Aufhebungsvertrag. Dies ist unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer eine neue Stelle hat, dem neuen Arbeitgeber schnell zur Verfügung stehen will und der alte Arbeitgeber ihn ziehen lässt. Wichtig ist aber im Gegensatz zum Arbeitsvertrag: Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, denn nach § 623 BGB ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform zwingend vorgeschrieben.
Ein Aufhebungsvertrag ist aber unwirksam, wenn damit die für den Arbeitnehmer günstigen Vorschriften zum Betriebsübergang (§ 613 a BGB) umgangen werden sollen. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass der Erwerber eines Betriebes in die (rechtlichen) Fußstapfen des Verkäufers tritt. D.h. der Betriebserwerber „kauft“ die Belegschaft mit und ist an die Konditionen in deren Arbeitsverträgen gebunden.
Nun könnte man ja auf die Idee kommen, das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber zu beenden und mit dem neuen Inhaber einen Arbeitsvertrag zu schlechteren Konditionen abzuschließen. Dann wäre der neue Inhaber „aus dem Schneider“ und kann seine Bedingungen durchsetzen. Genau das ist aber nicht möglich. Derartige Aufhebungsverträge, die nur der Umgehung der Schutzvorschriften des § 613 a BGB dienen sind unwirksam.
Der Aufhebungsvertrag bietet sich dafür an, alles zu regeln, was zur Beendigung notwendig ist. Darunter fallen Fragen, wann der Dienstwagen und sonstige Gegenstände, die dem Arbeitgeber gehören zurückzugeben sind. Außerdem sollte man das Zeugnis nicht vergessen. Die Formulierung „Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis.“ ist unbrauchbar, denn das ist selbstverständlich. Wichtig ist aber, wenn man sich im Nachhinein nicht streiten möchte, dass man entweder schon die genaue Formulierung des Zeugnisses vorgibt. Sollte das nicht möglich sein, ist die zweitbeste Lösung, eine Note zu formulieren. Z.B.: „Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das hinsichtlich des Führungsverhaltens die Formulierung: „stets einwandfrei“ und hinsichtlich des Leistungsverhaltens die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Man kann auch auf ein bereits bestehendes Zwischenzeugnis Bezug nehmen.
Der Aufhebungsvertrag sollte jedenfalls dazu dienen, alles abschließend zu regeln. Man sollte sich daher auch Gedanken machen, ob noch Urlaubsansprüche oder Überstunden abzugelten sind.
Oftmals bieten Arbeitgeber Arbeitnehmern aber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung an, weil sie den Arbeitnehmer schnell und ohne Risiko loswerden wollen. Hier ist Vorsicht geboten. Man kann zwar derartige Ansinnen nicht in Bausch und Bogen ablehnen, denn „seine Ruhe und keinen Streit haben“ ist auch etwas wert.
Aber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei dem der Arbeitnehmer anschließend in die Arbeitslosigkeit geht, muss gut abgewogen werden. In der Regel ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld so sicher, wie das Amen in der Kirche. Ausnahmen werden nur dann gemacht, wenn der Arbeitnehmer der Agentur für Arbeit nachweisen kann, dass er einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Mobbingaktionen seiner Kollegen oder Vorgesetzten krank geworden ist und es im Interesse der Gesundheit der einzig richtige Weg ist, das Arbeitsverhältnis aufzugeben. Dies sollte man aber durch ein ärztliches Attest nachweisen können. Auch Mütter, die nach der Elternzeit beim Arbeitgeber keine Teilzeitstelle bekommen können und die Vollzeitarbeit aufgrund mangelnder Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht organisieren können, haben keine Sperrzeit zu befürchten.
Ein Aufhebungsvertrag wird oft ohne Einhaltung der Kündigungsfrist geschlossen. Wenn dann Abfindungen gezahlt werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn die Abfindungen wird zumindest teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet. In der Zeit des Ruhens und der Sperrzeit muss der Arbeitslose sich aber selbst krankenversichern.
Fazit: Aufhebungsverträge haben Charme aber man sollte sich vorher genau über die Konsequenzen klar werden und nicht überstürzt handeln. Wer unter Druck gesetzt wird, sollte ganz besonders gelassen sein.
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