Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht

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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Arbeitsvermittlung / Jobvermittlung

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Bei der privaten Arbeitsvermittlung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Arbeitsuchenden in dem auch die Höhe der Vergütung angegeben wird, erforderlich. Der Vermittler muss dem Arbeitsuchenden dem Inhalt des Vertrages in Textform mitteilen. Dies kann in Papierform oder aber auch elektronisch geschehen.

Fehlt es an der Schriftform, dann ist der Vertrag unwirksam.

Auch die maximale Höhe der Vergütung und der frühestmögliche Zahlungszeitpunkt sind im Gesetz (§§ 296, 297 SGB III) genau vorgeschrieben. Die Höhe der Vergütung darf in der Regel 2.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Bei der Vermittlung von Au-pair-Verträgen sind es nur 150 Euro und bei Azubis, darf der Vermittler nur vom Arbeitgeber eine Provision verlangen. Eine Ausnahme gilt bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Künstler, Berufssportler, Fotomodelle, Stuntmen etc.), bei denen die Höhe der Vergütung durch eine separate Rechtsverordnung geregelt ist.

Der Vermittler bekommt erst Geld, wenn der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Vorschüsse sind verboten.

Bei Verstoß gegen die Höhe der Vergütung den Zahlungszeitpunkt ist der Vertrag unwirksam.

Der Verstoß gegen die genannten Voraussetzungen eines Vermittlungsvertrages kann weitreichendere Folgen als die bloße Unwirksamkeit haben. Es drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro und der Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).

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