Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Arbeitsverhinderung
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Bei Arbeitsverhinderung im Sinne des § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, obwohl er nicht arbeitet. Die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ist damit aber nicht gemeint. Sie ist in einem Spezialgesetz geregelt: dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Voraussetzung für die Zahlung der Vergütung ohne Arbeitsleistung ist:
die Arbeitsverhinderung ist unverschuldet
die Dauer der Arbeitsverhinderung ist überschaubar kurz. Leider sagt das Gesetz nicht, was damit gemeint ist. Die Ansichten reichen von einem Tag bis zu zwei Wochen. Als Anhaltspunkt kann man die Dauer des Arbeitsverhältnisses nehmen. Je kürzer das Arbeitsverhältnis bisher gedauert hat, um so kürzer darf auch nur die Dauer der bezahlten Arbeitsverhinderung sein. Zwei Wochen sind sicherlich zu lang. Im Gesetz ist von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ die Rede. Wenn man dieses Verhältnis nun zum bezahlten Urlaub, zur bezahlten Arbeitsunfähigkeit und zu bezahlten Feiertagen herstellt, dann ist eine „nicht erhebliche Zeit“ nur wenige Tage bis zu höchstens einer Woche. Bei der Erkrankung von Kindern sind es 10 Tage.
Der Grund für die Arbeitsverhinderung liegt in der Person des Arbeitnehmers. Dabei ist auch dann ein triftiger Grund vorhanden, wenn dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung partout nicht zugemutet werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer heiratet, sein Kind geboren wird, oder ein naher Angehöriger stirbt. Auch ein Arztbesuch kann zu einer bezahlten Arbeitsverhinderung führen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit bekommen kann. Die Wahrnehmung von Gerichts- und Behördenterminen in eigener Sache fällt nicht unter die bezahlte Arbeitsverhinderung.
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