Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de

Merkblätter zum Arbeitsrecht

Abmahnung Arbeitsrecht
Kündigung Arbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Beriebsratsanhörung
Kostentragung
Anmeldebogen


Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

A B D E F G H I K L MNPR S T U V WZ

Arbeitsunfälle / Wegeunfälle

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Die gesetzliche Unfallversicherung greift ein bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Dies ist in §§ 8, 9 SGB VII geregelt. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten tritt also die Berufsgenossenschaft ein. Sollte der Personenschaden durch einen Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber selbst verursacht worden sein, dann gibt es einen gesetzlichen Haftungsausschluss für diese Personen: §§ 104, 105 SGB VII. Die BG tritt nur dann nicht ein, wenn der Personenschaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei grober Fahrlässigkeit hat die BG einen Regressanspruch gegen den Schädiger; § 110 SGB VII.

Arbeitsunfälle sind solche, die bei Verrichtung der betrieblichen Tätigkeit geschehen oder innerhalb des Betriebes auf dem Weg zum Arbeitsplatz.

Für Berufskrankheiten gibt es eine Liste, denn die Bundesregierung benennt per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Krankheiten, die als Berufskrankheiten eingestuft werden.

Mit %(info)Wegeunfälle sind in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelt. Es nicht nur die von und zur Arbeitsstätte. Auch der (Um)Weg zum Kindergarten ist versichert, wenn das Kind mit dem Versicherten Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Auch der Weg zur Mitfahrgelegenheit mit Kollegen ist versichert.

Die Besonderheit beim Wegeunfall ist, dass hier der Haftungsausschluss, der bei Arbeitsunfällen gilt, nicht gilt. Kollegen haften untereinander also ganz normal. Begründet wird dies damit, dass sich beim Weg nach Hause, auf dem man den Kollegen über den Haufen fährt, kein betrieblich veranlasstes Risiko verwirklicht, sondern nur das allgemeine Lebensrisiko. Der Haftungsausschluss greift daher dann wieder, wenn der Weg, den der Arbeitnehmer zurücklegt vom Betrieb zu einer anderen Betriebsstätte führt, weil er dort beispielsweise an einer Sitzung teilnehmen muss. Maßgeblich ist, ob sich ein betrieblich veranlasstes Risiko verwirklicht.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de



Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.


© 2011 Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig - Alle Rechte vorbehalten | Arbeitsunfälle und Wegeunfälle