Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Arbeitsunfähigkeit / Krankheit
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer 4 Wochen ununterbrochen für den Arbeitgeber gearbeitet hat.
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Anzeigepflichten und Nachweispflichten:
Anzeigenpflicht: der Arbeitnehmer muss unverzüglich, d.h. noch am ersten Tag der Erkrankung vor Arbeitsbeginn oder jedenfalls in den ersten Stunden beim Arbeitgeber bescheid sagen, dass er krank ist und nicht zur Arbeit kommt. Die Anzeige kann per Email, Telefon, Fax, SMS etc. erfolgen. Man kann auch einen Kollegen schicken, um die Mitteilung zu machen. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber auch dann unverzüglich über die Fortdauer der Krankheit informieren, wenn die Krankheit länger als geplant andauert. Die Anzeigepflicht besteht auch dann noch, wenn die Krankheit schon länger als 6 Wochen dauert und der Arbeitnehmer schon Krankengeld bekommt.
Nachweispflicht: nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegt.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Pflichten, dann kann der Arbeitgeber ihn deswegen abmahnen. Es ist daher ratsam, wenn der Arbeitnehmer für die Anzeigepflicht einen Zeugen oder ein anderes Beweismittel (z.B.: Kopie) hat. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte kopiert werden. Auf der Kopie sollte vermerkt werden, wann die Bescheinigung abgeschickt oder übergeben wurde.
Teilweise Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit gibt es arbeitsrechtlich gesehen grundsätzlich ist. D.h., auch die Schreibkraft, die sich „nur“ das Bein gebrochen hat und ansonsten ihre Tätigkeit (telefonieren und schreiben) verrichten kann ist voll arbeitsunfähig.
Jedoch regelt § 74 SGB V, dass der Arzt, wenn er der Ansicht ist, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmers zumindest zum Teil wieder hergestellt ist und dass eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sinnvoll ist, dies auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeben soll. Er muss dabei den Umfang der möglichen Tätigkeit angeben. Daraus resultiert aber kein Anspruch und auch keine Pflicht des Arbeitnehmers, einer Wiedereingliederung zuzustimmen. Auch der Arbeitgeber muss dies nicht tun. Die Wiedereingliederungsvereinbarung ist nach wie vor eine freiwillige Angelegenheit.
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