Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de
Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Arbeitsschutz
von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Arbeitsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsrechts und des Gesundheitsmanagements eines Unternehmens. Arbeitsschutz ist keine freiwillige Angelegenheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide müssen sich an die Spielregeln des Arbeitsschutzes halten.
Die Regelungen zum Arbeitsschutz sind zum Teil staatliches aber auch sogenanntes autonomes Recht.
Zum staatlichen Arbeitsschutz-Recht gehören Gesetze, Verordnungen oder auch Verwaltungsakte einer Behörde.
Der Arbeitsschutz wird unterteilt in den
- sozialen Arbeitsschutz
und - technischen Arbeitsschutz.
Der soziale Arbeitsschutz erfasst den Menschen in seiner jeweiligen Lebenssituation als abhängig Beschäftigte und soll die Sicherung dieser abhängig Beschäftigten in bestimmten Lebenslagen herstellen (Kündigungsschutz, Mutterschutz, Schutz von schwerbehinderten Menschen, Arbeitszeitschutz etc.).
Der technische Arbeitsschutz erfasst die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz vor Unfällen. Die Vermeidung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen sind das Ziel des technischen Arbeitsschutz´.
Zentrale Regelung für den Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz. Es gilt für alle Beschäftigten (Arbeitnehmer und Beamte) mit Ausnahme der Hausangestellten.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es, wie so oft im Arbeitsrecht, zahlreiche Spezialgesetze und Verordnungen.
Für die Durchführung und Überwachung des staatlichen Arbeitsschutzes sind die einzelnen Bundesländer und dort in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewerbeaufsichtsämter haben folgende Befugnisse:
- zu Betriebszeiten unangemeldet erscheinen
- Auskünfte verlangen
- Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
- Prüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen
- Untersuchung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
- Messungen vornehmen und Gesundheitsgefahren feststellen
- Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen untersuchen
- Begleitung durch den Arbeitgeber kann verlangt werden
Die Gewerbeaufsichtsämter können folgende Anordnungen treffen:
- Einzelmaßnahmen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und verantwortliche Person
- Einzelmaßnahmen zur Abwendung besonderer Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten
- bei Gefahr im Verzug: Fristsetzung für Erledigung
- bei Missachtung von Anordnungen kann die Untersagung des Betriebes der gefahrträchtigen Anlage erfolgen
Sanktionen und Druckmittel der Gewerbeaufsichtsämter:
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- Aushangpflichten im Betrieb – bei Verstoß: Schadensersatz, Bußgeld, Beseitigungs- und Unterlassungsvorschriften
Wer die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb trägt, ist in § 13 Arbeitsschutzgesetz geregelt:
- Arbeitgeber
- gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers* Organe juristischer Personen* vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft
- Unternehmens- und Betriebsleiter
- sonstige beauftragte Personen, z.B.: Betriebsärzte
Die Grundpflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsschutzes sind in § 3 und § 4 Arbeitsschutzgesetz geregelt:
- erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen
- dabei Umstände berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen
- Wirksamkeit der Maßnahmen ständig überprüfen
- wenn erforderlich, an neue Gegebenheiten anpassen
- Verbesserung des Gesundheitsschutzes anstreben
- Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden
- Gefahren an deren Quelle bekämpfen
- Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen
- Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinfluss auf den Arbeitsplatz sachgerecht verknüpfen
- individuelle Schutzmaßnahmen zu anderen Maßnahmen nachrangig
- spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Personengruppenberücksichtigen
- geeignete Anweisungen für Beschäftigte
- geschlechtsspezifische Regelungen nur, wenn biologisch zwingend geboten
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört des weiteren die Gefahranalyse und die regelmäßige Dokumentation des Ist-Zustandes.
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt diesbezüglich vom Arbeitgeber folgendes:
- Gefährdungspotenzial der Arbeit und der Arbeitsbedingungen ermitteln
- bezogen auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit
- Dokumentation über Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die getroffenen Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit
- aktuelle Situation muss sich aus den Unterlagen ergeben
- Arbeitnehmer müssen unterwiesen werden – Dokumentation!
Die Kosten für die Durchführung des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber zu tragen. Diese Kosten können nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört:
- im Rahmen der Möglichkeiten für Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen
- Sorge für Sicherheit und Gesundheit von Personen, die von Arbeit der Mitarbeiter betroffen sind
- bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Arbeitsstoffen, Transportmitteln, sonstigen Arbeitsmitteln und Schutzvorrichtungen
- Meldung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit
- Meldung von Defekten an Schutzsystemen
Zu den Rechten des Arbeitnehmers gehört:
- Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit
- Recht auf Beschwerde
- zuständige Behörde informieren, wenn Arbeitgeber nur unzureichende Maßnahmen trifft
- Vorschlagsrecht gegenüber Betriebsrat
Neben dem staatlichen Recht gibt es im Arbeitschutz aber auch noch das autonome Recht der Berufsgenossenschaften.
Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften zur Unfallverhütung (Prävention) über:
- Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
- das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beobachten haben,
- ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit Unfall- oder Gesundheitsgefahren für sie oder Dritte verbunden ist,
- die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Die Grundvorschrift der Berufsgenossenschaften sind die Grundsätze der Prävention. Sie gelten für alle Branchen und sind wesentliche Bestimmungen über die Organisation des Arbeitsschutzes und betrieblicher Präventionsmaßnahmen. Eine Datenbank zu den BG Vorschriften finden Sie unter: www.dguv.de
Unfallverhütungsvorschriften schweben nicht im rechtsfreien Raum. Sie haben ihre gesetzliche Legitimation in § 15 SGB VII. D.h. der Gesetzgeber legte fest, dass die Berufsgenossenschaften aufgrund ihrer größeren Sachnähe solche Unfallverhütungsvorschriften (UVV) erlassen dürfen und müssen.
Wie entsteht eine UVV?
Zunächst erarbeitet ein Fachausschuss den Inhalt der Regelung anhand seiner fachlichen Kompetenz und der Kenntnisse der Notwendigkeiten in dem betreffenden Bereich. Dann beschließt die BG Vertreterversammlung diese UVV und schließlich wird sie vom Bundesarbeitsministerium genehmigt.
Unfallverhütungsvorschriften sind für alle Mitglieder der Berufsgenossenschaft verbindlich. D.h. das Unternehmen muss sich an die UVV halten.
Unfallverhütungsvorschriften sind Mindeststandards. D.h. eine Unterschreitung ist NICHT zulässig!
Die Berufsgenossenschaft kann zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch für den Unternehmer verbindliche Einzelanordnungen treffen.
Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften:
- Wenn ein Unternehmer die UVV missachtet und dann ein Unfall geschieht, besteht die Vermutung, dass der Unfall NICHT passiert wäre, wenn die UVV eingehalten worden wäre. D.h. die Beweislast wird umgekehrt. Normalerweise muss der Geschädigte (Arbeitnehmer) nachweisen, dass der Schädiger (Arbeitgeber) den Schaden herbeigeführt hat. Durch die Vermutungsregelung wird dem Geschädigten diese Beweislast genommen und der Arbeitgeber muss nun nachweisen, dass der Unfall auch dann passiert wäre, wenn die UVV eingehalten worden wäre. Gelingt ihm der Gegenbeweis nicht, muss er Schadensersatz an den Geschädigten leisten.
- Bei fahrlässigen Personenschäden an Arbeitnehmern des Unternehmers gibt es einen Haftungsausschluss für Unternehmer. D.h. der Arbeitgeber muss nicht selbst den Schaden bezahlen, sondern die Berufsgenossenschaft springt in die Bresche. Die BG hat aber mglw. einen Regressanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn der grob fahrlässig gehandelt hat.
- Nichtbeachtung von UVV sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
- Strafbarkeit bei Personenschäden
- Auch der Arbeitnehmer muss die Unfallverhütungsvorschriften einhalten. Er kann sich auch weigern, wenn der Arbeitgeber ihn zwingen will, gegen UVV zu verstoßen.
- Umgekehrt setzt sich der Arbeitnehmer, der sich nicht an UVV hält, ins Unrecht und verstößt gegen seinen Arbeitsvertrag. Dies kann eine Abmahnung und ggf. eine Kündigung bedeuten.
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
_Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart – Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60 –
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de
Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra
Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine
Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie
jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen
oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin
(Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles
Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren.
Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte
ich um eine Rückverlinkung.