Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht

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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Arbeitspflicht

von Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die Arbeitspflicht. Er muss diese Pflicht auch höchstpersönlich erfüllen und kann sich nicht etwa durch Ehemann oder Ehefrau oder andere Dritte vertreten lassen. Wenn er sich nicht daran hält und sich vertreten lässt, dann haftet er für Schäden, die der Dritte verursacht. Außerdem riskiert er Abmahnung oder sogar die Kündigung.

Die Tatsache, dass die Arbeitspflicht höchstpersönlich zu erfüllen ist, bedeutet aber umgekehrt auch, dass der Arbeitnehmer im Verhinderungsfalle (z.B. Krankheit) niemanden zur Vertretung schicken muss. Der Arbeitgeber kann so etwas nicht verlangen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können allerdings vereinbaren, dass sich der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen vertreten lassen kann. Dies lässt das Gesetz zu.

Der Arbeitnehmer schuldet nur die Leistung selbst, nicht aber den Erfolg der Leistung.
Da der Arbeitnehmer nur im Rahmen des Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, kann er grundsätzlich auch noch Nebentätigkeiten verrichten, wenn diese das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen.

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