Fachanwältin Dr. Flämig

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Dr. Sandra Flämig

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Arbeitslosengeld (ALG)

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld – ALG

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) zu haben müssen 3 Voraussetzungen vorliegen:

  • Arbeitslosigkeit (keine Beschäftigung + Eigenbemühungen, um diesen Zustand zu beenden + Verfügbarkeit für Vermittlung)
  • Bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
  • Anwartschaftszeit erfüllt (innerhalb von 2 Jahren mindestens 12 Monate beschäftigt sein)

Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) ist drastisch gekürzt worden:

  • Beschäftigungsdauer von mindestens 12 bis unter 16 Monate: 6 Monate Arbeitslosengeld (ALG) 1
  • Beschäftigungsdauer von mindestens 16 bis unter 20 Monate: 8 Monate Arbeitslosengeld (ALG) 1
  • Beschäftigungsdauer von mindestens 20 bis unter 24 Monate: 10 Monate Arbeitslosengeld (ALG) 1

Dies ist die Regel. Nun gibt es noch zwei Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr schon vollendet haben:

  • Beschäftigungsdauer von mindestens 30 bis unter 36 Monate: 15 Monate Arbeitslosengeld (ALG) 1
  • Beschäftigungsdauer von mindestens 36: 18 Monate Arbeitslosengeld (ALG) 1

Im SGB III, das die Arbeitsförderung und damit auch das Arbeitslosengeld (ALG) 1 regelt, gibt es außerdem zahlreiche Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Es ruht der Anspruch zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer noch Urlaubsabgeltung bekommt oder wenn der Arbeitgeber in sonstiger Weise Arbeitsentgelt leisten muss.

Tut er dies aber tatsächlich nicht, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld (ALG). Dies kommt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hat aber die ganze Zeit kein Gehalt gezahlt, weil er ja davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Nun muss der Arbeitnehmer in der Zeit der Ungewissheit von etwas leben. Dafür gibt es die sogenannte Gleichwohlgewährung. Stellt sich dann heraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung gehabt hätte, dann geht der Vergütungsanspruch in der Höhe des gezahlten Arbeitslosengeld (ALG) auf die Agentur für Arbeit über und diese holt sich den Betrag direkt beim Arbeitgeber.

Auch eine Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) und außerdem noch zur Verkürzung der Anspruchsdauer.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Arbeitnehmer sich während des Bezuges von Arbeitslosengeld (ALG) selbständig machen wollen und länger als die gesetzlich gestatteten 15 Stunden pro Woche in den Aufbau der Selbständigkeit investieren. Dann gilt der Arbeitslose nämlich nicht als „verfügbar“ und auch nicht mehr als „beschäftigungslos“. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt dann rückwirkend und es kommt zur Rückforderung der gezahlten Beträge.

Dies kann ein böses Erwachen geben. Viele Existenzgründer wissen nämlich nicht, dass es völlig unerheblich ist, ob sie mit ihrer Selbständigkeit schon Geld verdienen oder aufgrund von Auftragsmangel überhaupt etwas zu tun haben. Es genügt, wenn man sich im Rahmen seiner Selbständigkeit „dem Markt“ zur Verfügung stellt. Wer also beabsichtigt, eine Existenz aufzubauen, der sollte sich offen mit seinem Berater bei der Agentur für Arbeit darüber unterhalten und die Möglichkeiten hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld (ALG) klären.

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