Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Arbeitsbescheinigung
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Arbeitsbescheinigung benötigt der Arbeitnehmer zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit, damit diese das Arbeitslosengeld berechnen kann. Nach § 312 SGB III ist der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung zu erteilen. Damit besteht für den Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die dem Arbeitnehmer erst einmal keinen eigenen Anspruch auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung gibt.
Jedoch kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Ausfüllung und Herausgabe der Arbeitsbescheinigung aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht verlangen und hat somit doch einen eigenen Anspruch. Mittlerweile kann man sich das Formular für die Arbeitsbescheinigung auch auf der Internetseite der Arbeitsagentur herunterladen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Arbeitnehmer muss dies nicht einmal beantragen. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Arbeitgeber nicht. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ihm noch Geld oder die Herausgabe von Eigentum des Arbeitgebers schuldet.
Inhalt der Arbeitsbescheinigung sind Tätigkeitsart und –dauer, Beendigungsgrund und Arbeitsentgelt.
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht erteilt und der Arbeitnehmer dadurch einen Schaden erleidet, z.B. kein Arbeitslosengeld bekommt, dann muss der Arbeitgeber diesen Schaden ersetzen. Der Arbeitnehmer kann vor dem Arbeitsgericht auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung klagen.
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