Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de

Merkblätter zum Arbeitsrecht

Abmahnung Arbeitsrecht
Kündigung Arbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Beriebsratsanhörung
Kostentragung
Anmeldebogen


Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

A B D E F G H I K L MNPR S T U V WZ

Arbeitnehmerüberlassung

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Arbeitnehmerüberlassung ist ein Mittel zur Flexibilisierung des Einsatzes von Arbeitskräften. Es handelt sich um ein Dreiecksverhältnis:

  • Der Leiharbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber (Verleiher), bei dem es sich nicht zwingend um ein Zeitarbeitsunternehmen handeln muss.
  • Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung mit einem Unternehmer (Entleiher).
  • Der Arbeitnehmer arbeitet im Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen.
  • D.h. der Entleiher ist zwar nicht Arbeitgeber, aber er kann alle Rechte eines Arbeitgebers wahrnehmen.

Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit, es sei denn, die Überlassung findet zwischen konzernverbundenen Unternehmen statt.
Dies ist in der Regel unproblematisch bei reinen Zeitarbeitsunternehmen.

Doch Arbeitnehmerüberlassung wird oft auch von Unternehmen betrieben, deren Hauptgeschäft etwas ganz anderes ist. Dabei verschwimmen die Grenzen zwischen dem erlaubnisfreien Werkvertrag und der erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung.

Oft werden Projektmitarbeiter beim Auftraggeber eingesetzt. Das Ganze wird als Werkvertrag bezeichnet. Doch Papier ist geduldig.

Ein Werkvertrag liegt nur dann vor, wenn

  • nicht nur die reine Arbeitsleistung, sondern auch ein Erfolg geschuldet ist;
  • wenn ein konkretes Leistungsspektrum festgelegt ist

und

  • wenn die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind.

D.h.:

  • Sie dürfen nicht dieselbe Betriebskleidung tragen.
  • Sie dürfen nicht den Werksausweis des Auftraggebers haben (Gästeausweis ist in Ordnung).
  • Der Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter dürfen ihnen keine Weisungen erteilen.
  • Sie müssen ihren Arbeitsplatz klar abgetrennt von den Mitarbeitern des Auftraggebers haben.

In der Praxis stößt dies häufig auf Unverständnis bei den Beteiligten und führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Jedoch sind Auftraggeber, Auftragnehmer und Arbeitnehmer gut beraten, wenn sie genau wissen, ob nun ein Werkvertrag vorliegt oder Arbeitnehmerüberlassung.

Handelt es sich nämlich um Arbeitnehmerüberlassung und hat der Auftragnehmer dafür keine Erlaubnis, dann stellt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz durch gesetzliche Fiktion ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer uns Entleiher her. D.h. der Entleiher hat dann einen (oder eher viele !) Arbeitnehmer, die er gar nicht haben will und brauchen kann und der Verleiher ist seine Arbeitskräfte los.

Die Überlassungsdauer ist unbegrenzt. Die Rechte von Leiharbeitnehmern wurden in den letzten Jahren immer mehr gestärkt. Die Branche hat längst nicht mehr das Schmuddel-Image von einst.

So ist zum Beispiel der Grundsatz des equal pay und equal treatment eingeführt worden. D.h. Leiharbeitnehmer müssen im Verleihbetrieb die gleichen Arbeitsbedingungen und das gleiche Arbeitsentgelt bekommen, wie Stammarbeitnehmer. Dies ist beim Arbeitsentgelt noch zu berechnen. Aber schon beim Urlaub wird es schwierig, wenn der Leiharbeitnehmer nur kurze Zeit beim Entleiher arbeitet. Von equal pay und equal treatment kann durch Tarifvertrag abgewichen werden.

Dies ist vielfach auch geschehen. D.h. die Zeitarbeitsbranche hat eigene Tarifverträge abgeschlossen nach denen die Leiharbeitnehmer bezahlt werden und die auch die sonstigen Konditionen (z.B. Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Mehrarbeitsvergütung etc.) regeln.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de



Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.


© 2011 Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig - Alle Rechte vorbehalten | Arbeitnehmerüberlassung