Fachanwältin Dr. Flämig

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Dr. Sandra Flämig

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Arbeitnehmerhaftung

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Wo gehobelt wird, fallen Späne. Daher muss geregelt sein, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Klar ist, das Arbeitnehmer für vorsätzlich herbeigeführte Schäden haften müssen.

Bei Personenschäden gibt es einen gesetzlich geregelten Haftungsausschluss in § 105 SGB VII. D.h. wenn ein Kollege einem anderen fahrlässig einen Schaden zufügt (Arbeitsunfall), dann haftet der Kollege nicht. Der Schaden wird durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeglichen. Es kommt nur darauf an, ob die Beteiligten tatsächlich in dem Betrieb arbeiten und dort auch eingegliedert sind. Ob sie dort auch unter Vertrag stehen, ist unerheblich. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft beim Arbeitnehmer Regress nehmen.

Wenn aber ein Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner betrieblichen Tätigkeit einen Sachschaden verursacht, dann unterscheidet die Rechtsprechung nach 3 Stufen der Fahrlässigkeit:

  • bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht,
  • bei mittlerer wird eine Quote ermittelt
  • bei schwerer Fahrlässigkeit haftet er voll.

Welche Stufe der Fahrlässigkeit erreicht ist, muss in jedem Einzelfall neu geprüft werden. Da der Arbeitnehmer, der beispielsweise grob fahrlässig eine CNC-Maschine komplett ruiniert, seines Lebens nicht mehr froh würde, weil diese Maschine sehr teuer ist, muss auch hier eine Grenze gefunden werden, bis zu der der Arbeitnehmer maximal haftet.
Es gibt dazu zwar noch keine gefestigte Rechtsprechung. Jedoch haben einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte eine Tendenz erkennen lassen: danach soll die Haftung des Arbeitnehmers bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes bis ein Monatgehalt begrenzt werden und bei grober Fahrlässigkeit auf drei Monatsgehälter.

Bei der Haftung für Sachschäden Dritter müsste der Arbeitnehmer grundsätzlich auch voll eintreten. Jedoch hat er einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer, handelte es sich um einen Schaden des Arbeitgebers, nach den oben beschriebenen Grundsätzen nicht oder nur anteilig haften würde.

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