Fachanwältin Dr. Flämig

Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Arbeitnehmererfindung

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Wer kann die Früchte aus Geistesblitzen der Arbeitnehmer ernten? Ist durch das Gehalt auch das abgegolten, was man durch eine Erfindung an Gewinn erzielen kann? Mit anderen Worten – wer macht den Reibach, wenn Arbeitnehmer bei der Arbeit etwas gewinnbringendes erfinden und wo ist es geregelt?

Das Patentrecht schützt das geistige Eigentum des Erfinders. Er hat die alleinigen Nutzungsrechte. Das Arbeitsrecht sieht im Widerspruch dazu vor, dass alle Arbeitsergebnisse, also auch Erfindungen, dem Arbeitgeber gebühren.

Das Arbeitnehmererfindungen-Gesetz löst diesen Widerspruch auf, indem es einerseits dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, sich eine Erfindung voll und ganz anzueignen und dem Arbeitnehmer dafür einen Ausgleich in Geld zubilligt.

Das Gesetz hat dazu Fristen parat, innerhalb derer der Arbeitnehmer mitteilen muss, ob er eine Erfindung für sich verwerten will. Damit der Arbeitgeber aber überhaupt erfährt, ob es eine Erfindung gibt, die die Frist in Gang setzt gibt das Gesetz dem Arbeitnehmer genau auf, wie eine Erfindungsmeldung zu machen ist. Eine Erfindung gilt nur dann als solche, wenn sie patent- oder gebrauchsmusterfähig ist. Da es hier schnell um Millionenbeträge gehen kann, ist Sorgfalt auf beiden Seiten geboten.

Folgender Weg ist durch das Arbeitnehmererfindungen-Gesetz vorgeschrieben:

  • Arbeitnehmer macht eine schriftliche (!) Erfindungsmeldung, in der die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung beschrieben werden. Ggf. sind erklärende Unterlagen beizufügen
  • Arbeitgeber bestätigt schriftlich (!) den Eingang der Erfindungsmeldung

Jetzt läuft die Inanspruchnahmefrist, von längstens vier Monaten – Fristversäumnis = Freigabe !

Arbeitgeber kann sich zwischen 3 Wegen entscheiden:

  • Er gibt die Erfindung frei, dann kann der Arbeitnehmer sie verwerten.
  • Er nimmt die Erfindung voll in Anspruch. Der Arbeitnehmer hat keinerlei Verfügungsgewalt über die Erfindung mehr. Ihm bleibt nur der Ruhm und das Erfinderbenennungsrecht. Außerdem erwirbt er einen Vergütungsanspruch nach dem Arbeitnehmererfindungen-Gesetz. Hinsichtlich er Höhe der Vergütung gibt der Bundesminister für Arbeit Vergütungsrichtlinien heraus.
  • Er nimmt die Erfindung teilweise in Anspruch. Dann kann er die Erfindung nicht an Dritte übertragen. Er darf die Erfindung nur für sein Unternehmen nutzen. Der Arbeitnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte und kann die Erfindung auch verwerten. Sollten Nutzungsrechte des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer die Verwertung sehr stark erschweren, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten entweder die Erfindung frei gibt oder komplett in Anspruch nimmt – schließlich soll der Arbeitnehmer in irgend einer Form seine Erfindung zu Geld machen können.

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