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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig

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Arbeitnehmerähnliche Selbständige

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Als arbeitnehmerähnliche Selbständige bezeichnet man Personen, die im arbeitsrechtlichen Sinne selbständig sind, aber dennoch aufgrund bestimmter Merkmale in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Diese Personen sind in § 2 SGB VI wie folgt genannt:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Hebammen und Entbindungspfleger,
  • Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Hausgewerbetreibende,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
  • Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 l des Dritten Buches

und Personen, die

  • im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,

Bei der Gruppe der Lehrer ist hervorzuheben, dass dies alle Personen sind, die in irgend einer Form Wissen vermitteln. D.h. auch der Tennis- oder Golflehrer fällt unter diese Kategorie.

Wichtig ist auch die Gruppe derjenigen, die im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig wird und keine Arbeitnehmer oder nur Minijobber beschäftigt.

Für Aufregung hatte in dieser Gruppe ein Urteil des BSG gesorgt, das in einem Einzelfall einen GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH als rentenversicherungspflichtig ansah, weil dieser ja als Geschäftsführer im wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die GmbH, tätig werde und selbst –als Geschäftsführer – keine Arbeitnehmer beschäftige. Damit wäre jede Ein-Mann-GmbH bzw. deren Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig gewesen, auch wenn die GmbH als Gesellschaft viele Auftraggeber hatte. Diese Rechtsprechung ging selbst den Rentenversicherungsträgern zu weit.

Später wurde dann die gesetzliche Regelung geändert. Nunmehr steht klar im § 2 Nr. 9 b SGB VI, dass bei Gesellschaften die Auftraggeber der Gesellschaft und nicht die des Geschäftsführers maßgeblich sind. D.h.: teilweise Entwarnung für die Ein-Mann-GmbH.

ABER: Es bleibt spannend bei der Ein-Mann-GmbH, die im wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine Angestellten hat. Auch dies gibt es zur Genüge. Hier ist unbedingt Vorsicht geboten, denn in diesen Fällen spricht sehr viel für eine Rentenversicherungspflicht.

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