Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
AGB und Arbeitsvertrag
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Bei fast allen Arbeitsverträgen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen!
Die Vorschriften im BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch auf Arbeitsverträge anzuwenden, wobei jedoch die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind.
Beispiele:
- Vertragsstrafe: eigentlich nach § 309 Nr. 6 BGB unzulässig jedoch im Arbeitsrecht zulässig. Beachte aber § 307 BGB (keine unangemessene Benachteiligung und Transparenz)
- Ausschlussfristen: eigentlich unwirksam nach § 309 Nr. 8 b ee) BGB aber in Arbeitsverträgen zulässig. Beachte aber § 307 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Arbeitgeber (= Verwender) gestellt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die einzelnen Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt sind.
Vertragsbedingungen: schriftliche, mündliche und stillschweigende Abreden oder einseitige Erklärungen des Arbeitgebers, betriebliche Übungen
Vorformuliert: daran werden nur geringe Anforderungen gestellt. Vorformuliert ist eine Bedingung, wenn sie für die mehrfache Verwendung vorgesehen ist. Es reicht also schon die einmalige Verwendung. Vorformuliert kann auch „im Kopf“ oder im PC sein. D.h. „Vorformuliert“ muss NICHT schriftlich sein.
Vielzahl von Fällen: die Absicht des Schöpfers ist maßgebend. Wollte dieser, dass die Vertragsbedingungen mehr als zweimal verwendet werden, dann handelt es sich um eine Vielzahl von Fällen und zwar auch schon bei der ersten Anwendung, wenn es danach keine weiteren gibt. Wichtig ist nur, was er beabsichtigt hat. AGBs liegen auch dann vor, wenn sich der Arbeitgeber für seinen einzigen Arbeitnehmer einen Vertrag beim Arbeitgeberverband oder aus dem Internet besorgt. Auch diese Muster sind für eine Vielzahl von Fällen gedacht.
Stellen: Da das BAG den Arbeitnehmer als Verbraucher ansieht, gilt § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Damit gelten AGB als vom Arbeitgeber gestellt.
Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gesondert auf die Einbeziehung von AGB hinweisen muss. Die Einbeziehung muss auch nicht besonders vereinbart werden. D.h. AGB werden ganz normal, wie andere Vertragsbedingungen auch, Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die AGB können auch konkludent vereinbart werden. Wichtig ist nur, dass bezüglich der Einbeziehung der AGB Einigkeit besteht.
Fazit
Da man quasi alle Arbeitsverträge als AGB bezeichnen kann, gibt es den besonderen Prüfungsmaßstab der §§ 305 BGB. Man sollte daher jede Klausel in einem Arbeitsvertrag auf ihre AGB-Tauglichkeit untersuchen. Insbesondere, wenn einem eine Regelung ungewöhnlich, „versteckt“ oder zu verklausuliert vorkommt.
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