Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de
Merkblätter zum Arbeitsrecht
Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Änderungskündigung
Was ist eine Anderungskündigung im Arbeitsrecht?
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten (in der Regel schlechteren) Bedingungen fortzusetzen. D.h.: auch hier ist unbedingt die Klagefrist von 3 Wochen zu beachten! Sie müssen also beim Erhalt einer solchen Änderungskündigung sofort reagieren.
Es gibt 4 Reaktionsmöglichkeiten auf eine Änderungskündigung:
- Sie tun gar nichts. Die Änderungskündigung wird wirksam.
- Sie lehnen das Angebot ab und erheben Kündigungsschutzklage. Volles Risiko, denn wenn die Klage abgewiesen wird, haben Sie gar keinen Job – nicht mal einen schlechten
- Sie nehmen das Angebot an. Das Arbeitsverhältnis wird einfach zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
- Der Königsweg: Sie nehmen das Angebot unter Vorbehalt an und erheben Kündigungsschutzklage. D.h., wenn die Änderungen nicht sozial gerechtfertigt sind nach dem Kündigungsschutzgesetz, dann bleibt alles beim alten. Sie haben auf der ganzen Linie gewonnen.
Wenn aber das Gericht der Ansicht ist, dass die Änderungen, wie in der Änderungskündigung beschrieben, sozial gerechtfertigt sind, dann haben Sie wenigstens ein Arbeitsverhältnis – zu geänderten Bedingungen zwar, aber immerhin besser als nichts.
Die Entscheidung, welche der 4 oben beschriebenen Varianten zur Reaktion auf eine Änderungskündigung für Sie die beste ist, ist nicht leicht. Das gilt vor allem für die angespannte Situation, in der Sie sich befinden. Die Tragweite Ihrer Entscheidung ist aber sehr groß. Sie sollten daher unbedingt einen Rechtsanwalt bei der Entscheidungsfindung zu Rate ziehen.
Die Änderungskündigung wird, sofern das Arbeitsverhältnis unter den Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, an diesem Gesetz gemessen, wie jede andere Kündigung auch.
Der Arbeitgeber muss auch vor Ausspruch einer Beendigungskündigung schauen, ob er nicht das „mildere Mittel“ (= das kleinere Übel) der Änderungskündigung hat, um seine Vorstellungen umzusetzen.
Die Änderungskündigung braucht der Arbeitgeber immer dann, wenn sein Weisungsrecht nicht mehr ausreicht, um die Arbeitsbedingungen zu ändern.
Will der Arbeitgeber beispielsweise bei einem Arbeitnehmer aufgrund dauerhaften Umsatzrückgangs 10 Arbeitsstunden pro Woche einsparen, dann kann er dies nicht einfach durch Anweisung erreichen, da die Änderung der Arbeitsbedingungen zu einschneidend ist und vom Weisungsrecht nicht mehr umfasst. Der Arbeitgeber kann aber auch nicht gleich kündigen. Er muss vorher die Änderungskündigung versuchen. (Eine einvernehmliche Lösung geht natürlich immer.)
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig@kanzlei-flaemig.de
Hinweis:
Die Urheberin der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Dr. Sandra
Flämig - Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart. Gerne dürfen Sie meine
Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich bitte Sie
jedoch, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen
oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich die Urheberin der Texte bin
(Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles
Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren.
Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte
ich um eine Rückverlinkung.