Rechtsanwältin
Dr. Sandra Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Infothek Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Sandra Flämig
Abmahnung
Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Eine Abmahnung sind der klassische „Schuss vor den Bug“. Sie sollen idealerweise dazu dienen, dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit der Besserung zu geben. Logische Konsequenz der Abmahnung: man kann nur für etwas abgemahnt werden, das man auch selbst beeinflussen kann. Dinge, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie zum Beispiel eine Krankheit, sind nicht abmahnungstauglich. Eine Abmahnung ist in der Regel vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung notwendig. Nur bei ganz massiven Vertrauensverstößen (z.B. Diebstahl) ist eine Abmahnung verzichtbar.
Eine Abmahnung muß zwar nicht schriftlich erfolgen, unterliegen aber dennoch bestimmten Voraussetzungen, die zwingend eingehalten werden müssen. Der Arbeitnehmer soll genau wissen, weswegen er abgemahnt wurde. Daher muss der Pflichtverstoß genau bezeichnet werden („Störung des Betriebsfriedens“ ist als Grund für eine Abmahnung zu ungenau ), notfalls mit Datum, Uhrzeit und handelnden Personen. Des weiteren muss dem Arbeitnehmer klar gemacht werden, dass er dadurch gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Schließlich muss der Arbeitgeber klar zum Ausdruck bringen, dass er das beschriebene Verhalten nicht duldet und bei Wiederholung desselben kündigen (notfalls fristlos) wird. Begeht der Arbeitnehmer dann einen ähnlich gelagerten Pflichtverstoß, riskiert er die Kündigung. Bei einem völlig anderen Pflichtverstoß nicht unbedingt. Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung notwendig sind, lässt sich nicht pauschal sagen, aber bei groben Verstößen kann eine Abmahnung ausreichen. Bei lässlichen Sünden hingegen (5 Minuten zu spät kommen), können es auch schon mal 5 oder mehr Abmahnungen sein. Hier muss der Arbeitgeber aufpassen, dass seine Abmahnung nicht unwirksam wird, weil der Drohung keine Konsequenz folgt. Daher ist bei der letzten Abmahnung in diesen Fällen auch klar und deutlich zum Ausdruck zu kommen, dass dies nun wirklich die allerletzte Abmahnung war und bei erneutem Verstoß die Kündigung erfolgt.
Wenn der Arbeitgeber den Pflichtverstoß zu ungenau beschrieben hat oder falsch darstellt, ist die Abmahnung unwirksam und taugt nicht als „Munition“ für die Kündigung. Hat der Arbeitgeber mehrere Pflichtverstöße in der Abmahnung genannt und ist auch nur einer falsch, dann wird dadurch die ganze Abmahnung unwirksam.
Arbeitnehmer haben 3 Möglichkeiten, gegen eine Abmahnung vorzugehen:
- nichts tun (dann empfehlenswert, wenn absolut sicher ist, dass diese Abmahnung unwirksam ist – Arbeitgeber kündigt dann im Glauben auf wirksame Abmahnung und Kündigung „platzt“ weil die Abmahnung unwirksam ist)
- Gegendarstellung schreiben und zur Personalakte legen lassen – praktisch, um die eigene Sichtweise darzustellen. Vorher ist aber abzuwägen, ob es nicht besser ist, den Arbeitgeber im Glauben zu lassen, die Abmahnung sei in Ordnung. Dann kann man immer noch für sich selbst die Gegendarstellung schreiben, um sich später besser erinnern zu können
- Klage gegen die Abmahnungen – sollte nur in Ausnahmefällen gemacht werden.
Eine Abmahnung ist nicht fristgebunden. Aufgrund des Erziehungseffektes, den sie haben soll, sollte sie aber möglichst zeitnah erfolgen.
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